Bauleitplanung

Bebauungsplan zur Aufhebung des Bebauungsplanes
"Am Lindenberg I / Reichenbach-Reichenau"

Bekanntmachung
Satzung und Anlagen

Die Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes zur Aufhebung des Bebauungsplanes "Am Lindenberg I / Reichenbach-Reichenau" erfolgt(e) an den Bekanntmachungstafeln und im Amtsblatt der Gemeinde Haselbachtal am 13. August 2018. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen werden die Unterlagen der Öffentlichkeit auch im Internet zugänglich gemacht.

Der vom Gemeinderat der Gemeinde Haselbachtal mit Beschluss 20/V/2018 vom 30. Mai 2018 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Aufhebung des Bebauungsplanes „Am Lindenberg 1“ Reichenbach-Reichenau“ wurde mit Bescheid des Landratsamtes Bautzen vom 6. Juli 2018 (Aktenzeichen 621.P0062) genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Absatz 3 BauGB in der Gemeindeverwaltung Haselbachtal zu den Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Jedermann kann den Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Absatz 3 BauGB in der Gemeindeverwaltung Haselbachtal zu den Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Öffnungszeiten:

     Montag           9.00 bis 12.00 Uhr / 13.00 bis 15.30 Uhr
     Dienstag         9.00 bis 12.00 Uhr / 13.00 bis 18.00 Uhr
     Donnerstag     9.00 bis 12.00 Uhr / 13.00 bis 15.30 Uhr

Auf die Vorschriften von § 44 Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der o.g. Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

 


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