Bebauungsplan 2. Änderung "Betriebserweiterung Edelstahl-Laser-Technik GmbH"

Bekanntmachung des Bebauungsplanes „2. Änderung - Betriebserweiterung Edelstahl-Laser-Technik GmbH“
in der Fassung vom 16. März 2023 mit redaktionellen Änderungen vom 23. Oktober 2023

Der vom Gemeinderat der Gemeinde Haselbachtal mit Beschluss 49/XI/2023 vom 15. November 2023 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „2. Änderung - Betriebserweiterung Edelstahl-Laser-Technik GmbH“ im Ortsteil Häslich wurde mit Bescheid des Landratsamtes Bautzen vom 10. Januar 2024 (Aktenzeichen 621.41.P0061-Ä02) genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird im Amtsblatt der Gemeinde Haselbacht (Ausgabe 02/2024) bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst Teile der Flurstücke399/12 und 399/9, das Flurstück 399/7, Teile der Flurstücke 360/3, 360/2, 360/1 (öffentliche Verkehrsfläche), das Flurstück 404/3, Teile des Flurstücks 404/6 (Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung) und eine Teilfläche des Flurstücks 399/13 (Erweiterung 2. Änderung B-Plan) der Gemarkung Häslich in der Gemeinde Haselbachtal.

Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan mit textlichen Festsetzungen, Begründung, Umweltbericht, Textteil zur Grünordnung, Artenschutzfachbeitrag und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Absatz 3 BauGB in der Gemeindeverwaltung Haselbachtal (Schulstraße 7A, 01920 Haselbachtal) während der Öffnungszeiten zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Öffnungszeiten sind:

   Montag 9.00 bis 12.00 Uhr / 13.00 bis 15.30 Uhr
   Dienstag 9.00 bis 12.00 Uhr / 13.00 bis 18.00 Uhr
   Donnerstag 9.00 bis 12.00 Uhr / 13.00 bis 15.30 Uhr

Der Bebauungsplan steht dauerhaft unter dem unten angefügten Link zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Entsprechend § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag gemäß § 47 VwGO unzulässig ist, soweit der Antragsteller nur Einwendungen geltend macht, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
 
Haselbachtal, 1. Februar 2024
 
Tobias Liebschner
Bürgermeister

 


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